{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "0e5b33dee5592d85c7ccdcd42aeac2f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nUrteil V 2019 73\n18\n\nStrassenbreite der Grundmatt ein Kreuzen von zwei Personenwagen problemlos zu,\nweshalb es keine Rolle spiele, wenn die Länge der Strasse mehr als 80 m betrage, weil\ndamit kein zusätzliches Verkehrsrisiko einhergehe. Hinzu komme, dass im hier zu\nbeurteilenden Einzelfall die auf der Grundmatt vorhandene Verkehrsmenge sehr gering,\nder Ausbau-standard/Dimensionierung der Strasse klar genügend und der Zufahrtsweg\ngerade bzw. sehr gut überschaubar seien. Im Übrigen seien sich die Verfahrensparteien\ndarin einig, dass die Stichstrasse Grundmatt vom Entsorgungsfahrzeug nicht bedient\nwerde. Der Abfall werde demnach von allen Bewohnern an die Grundstrasse gebracht und\ndort am Entsorgungstag deponiert. Die Abfallentsorgung sei damit sichergestellt. Für die\nBewohner sei dies aufgrund der geringen Entfernung auch ohne Weiteres zumutbar, und\ndie Verkehrssicherheit werde dadurch nicht tangiert. Das Erschliessungserfordernis\nverlange gerade nicht, dass die Abfallsäcke bei jeder einzelnen Parzelle gesammelt und\ndort auch von der Kehrichtabfuhr abgeholt werden müssten. Wie die Vorinstanz daher\nauch in diesem Punkt zutreffend bemerke, stellten das unsachgemässe Deponieren von\nAbfällen am Strassenrand und das Fehlen von (öffentlichen) Kehrichtsammelstellen noch\nkeinen Grund dafür dar, die Erschliessung des Baugrundstücks als ungenügend zu\nbezeichnen. Das Baugrundstück sei damit hinreichend erschlossen, und die gesetzlichen\nVorgaben würden vollumfänglich eingehalten.\n\n7.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die Sachverhaltsdarstellungen des\nRegierungsrats nicht. Sie bringen jedoch vor, der Regierungsrat habe die\nVerkehrssicherheit nicht korrekt gewürdigt und übersehe insbesondere, dass auf der\nStichstrasse Grundmatt täglich mehrmals sehr gefährliche Verkehrssituationen\nentstünden. Durch das Neubauprojekt werde die Situation noch verschärft, zumal 12\nParkplätze geschaffen würden, welche einen massiven Mehrverkehr verursachen würden.\nDes Weiteren sei gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gemeindlichen Strassenreglements Baar für\ndie Beurteilung der Erschliessung von einem Zustand einer vollständigen,\nzonengemässen Überbauung des ganzen Quartiers auszugehen. Dieser Punkt sei vom\nRegierungsrat nicht ausreichend und korrekt gewürdigt worden. Entlang der Grundmatt\nwürden zahlreiche Überbauungen erstellt. Davon ausgehend, dass auch diese Bauten pro\nParzelle 12 Parkplätze realisieren würden, werde das zulässige Mass um ein Weites\nüberschritten. Schliesslich müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Grundmatt\nsich noch weiter verlängern werde, was die Strasse noch mehr von den VSS-Normen\nabweichen lasse. Die Länge der Grundmatt widerspreche den VSS-Normen. Diese\nbeschränkten die Länge einer Stichstrasse je nach Gebäudehöhe auf 40 bis 80 m. Da bei\nder Grundmatt mittelhohe Gebäude bestünden, dürfte die maximale Länge der Strasse\n\nUrteil V 2019 73\n19\n\n"}