{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die östliche\nStichstrasse Grundmatt erschliesse damit zurzeit maximal zwölf Wohneinheiten (wenn alle\nbisherigen Einfamilienhäuser über eine zusätzliche Einliegerwohnung verfügen würden).\nGemäss VSS Norm SN 640 045, welche Hinweise zur Typisierung und Dimensionierung\nvon Erschliessungsstrassen gebe, genüge für 30 Wohneinheiten und 50 Fahrzeuge pro\nStunde eine Strasse vom Typ \"Zufahrtsweg\" mit einem Fahrstreifen und ohne Wendeplatz.\nWie die erste Bauetappe denn auch gezeigt habe, würden im Gebiet Grundmatt\nWohnhäuser mit maximal zwei Wohnungen (Einfamilienhäuser allenfalls mit\nEinliegerwohnung) erstellt. Somit sei nicht damit zu rechnen, dass bei der Überbauung der\nübrigen freien Flächen die Zahl von 30 Wohneinheiten überschritten werde. Der Typ\n\"Zufahrtsweg\" sei ausserdem auf den Grundbegegnungsfall \"Personenwagen/Fahrrad bei\nstark reduzierter Geschwindigkeit\" ausgerichtet. Die Länge der Zufahrtswege sollte je nach\nGebäudehöhe auf etwa 40 bis 80 m begrenzt werden. Gemäss der VSS Norm SN 640 201\nsei bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) beim Grundbegegnungsfall\n\"Personenwagen/Fahrrad\" eine Strassenbreite von mindestens 3,20 m nötig. Gestützt auf\ndie Akten und den durchgeführten Augenschein sei festzuhalten, dass die Stichstrasse\nGrundmatt einen überbreiten Mischverkehr-Fahrstreifen von rund 4,20 m Breite umfasse.\nDer Langsamverkehr und der motorisierte Individualverkehr (MIV) erfolgten somit im\nMischverkehr. Die vorhandene Strassenbreite erfülle demnach die Normvorgaben. Die\nAusbaugrösse lasse sogar das Kreuzen von zwei Personenwagen zu, ohne dass dazu die\nangrenzenden Bankettflächen und Vorplätze beansprucht werden müssten, obschon dies\ngemäss Ziff. 8 der VSS Norm SN 640 045 sogar zulässig wäre. Die signalisierte\nGeschwindigkeit auf der Grundmatt betrage 30 km/h, womit die Geschwindigkeit als\nreduziert gelte. Zudem sei die Linienführung der Erschliessungsstrasse gerade (nur\nminimale Linkskurve ab der Grundstrasse) und damit sehr übersichtlich. Die ganz seltenen\nFälle mit Lastwagenverkehr (z.B. Zügelwagen) stellten daher keine unzulässige\nGefährdung der Fussgänger dar. Die Zu-Fuss-Gehenden könnten zusätzlich ins Bankett\noder auf die Vorplätze ausweichen, und aufgrund der bereits erwähnten Strassenbreite sei\nauch der Begegnungsfall \"Fussgänger/LKW\" zweifellos abwickelbar. Werde weiter —\n\nUrteil V 2019 73\n17\n\nentsprechend dem vorliegenden Baugesuch — von insgesamt sechs Parkplätzen (fünf für\ndie Bewohner und einen für die Besucher) pro Einfamilienhaus ausgegangen, so resultiere\nfür die bereits bestehenden Wohnhäuser (inkl. des hier umstrittenen Bauvorhabens) ein\nTotal von 48 Parkplätzen. Dies ergebe in der Spitzenstunde rund 24 Fahrten auf der\nStichstrasse Grundmatt. Sie werde daher nur wenig befahren, und die Belastbarkeit der\nGrundmatt werde heute ganz eindeutig nicht ausgeschöpft, zumal mit der vorhandenen\nStrassenbreite auch mehr als 50 Fahrzeuge pro Stunde die Zufahrt befahren könnten. Die\nKapazitätsreserven ermöglichten auch die Überbauung der restlichen unbebauten Flächen\nentlang der Grundmatt; zumindest gebe es im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, die\nfür das Gegenteil sprechen würden. Soweit die Beschwerdeführenden den fehlenden\nWendeplatz bemängelten, halte der Gemeinderat Baar in seiner Stellungnahme vom 12.\nDezember 2018 zutreffend fest, dass gemäss VSS-Norm beim Strassentyp \"Zufahrtsweg\"\nin der Regel kein Wendeplatz vorhanden sein müsse (Tabelle 1 der VSS Norm SN 640\n045). Unabhängig von der Strassentypisierung sei nochmals darauf hingewiesen, dass es\nsich bei der Grundmatt um eine Stichstrasse mit wenig Verkehr handle, sodass kein\nVerkehr daran vorbeiführe, sondern lediglich die (zukünftigen) Bewohner und deren\nBesucher/Lieferanten bis zum jeweiligen Grundstück zufahren würden. Das Wenden\ndieser Fahrzeuge sei nun aber auf den Einfahrten und Vorplätzen der von ihnen\nangefahrenen Parzellen problemlos möglich. Auch der Rettungsdienst und allfällige\nAmbulanzfahrzeuge könnten auf den Zufahrten der Liegenschaften wenden. Da\nLastwagen nur sehr selten die Strasse befahren müssten, stelle auch das\nRückwärtsfahren auf dieser geraden und sehr übersichtlichen Strasse kein untolerierbares\nSicherheitsrisiko dar. Für die Feuerwehr sei es ebenfalls zumutbar, das Quartier nach\neinem allfälligen Einsatz rückwärts wieder zu verlassen. Es ist in diesem Zusammenhang\nauch davon auszugehen, dass bei Zügeltransporten, Müllentsorgungen sowie bei einem\nLöscheinsatz die Lastwagen immer mit einem Chauffeur und ein bis zwei weiteren\nPersonen besetzt seien. Dadurch sei die Sicherheit beim Rückwärtsfahren umso mehr\ngewährleistet. Es könne weiter von den jeweiligen Fahrzeugführern auch erwartet werden,\ndass sie beim Rückwärtsfahren die notwendige Vorsicht walten liessen (vgl. hierzu Urteil\ndes Bundesgerichts 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.5.2). Ein Wendeplatz sei damit\nbei der gegebenen Situation ohnehin nicht notwendig. An dieser Einschätzung ändere\ninsbesondere auch die Strassenlänge der Grundmatt nichts. Obwohl die Grundmatt mit ca.\n120 m länger ausfalle als die VSS-Norm dies für den Strassentyp \"Zufahrtsweg\"\nvorschlage, führe dies nicht zu einer ungenügenden Erschliessung. Einerseits verwende\ndie VSS-Norm die Formulierung \"sollte\", weshalb die Länge der Zufahrtswege nicht\nzwingend 40 bis 80 m, sondern durchaus auch mehr sein könne. Andererseits lasse die\n\n"}