{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Beim Inhalt der\nBaubeschränkung handle es sich somit nicht um ein Erfordernis des öffentlichen\nBaurechts. Entsprechend sei eine Überprüfung der fraglichen Dienstbarkeit durch den\nRegierungsrat nicht angezeigt. Der Gemeinderat Baar habe daher die Beschwerdeführer\nzu Recht an den Zivilrichter verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer\nträten die beiden Häuser äusserlich getrennt in Erscheinung. Von einem oberirdischen\nZusammenbau, welcher die Wohnhäuser als ein Gebäude in Erscheinung treten lasse,\nkönne daher keine Rede sein. Zudem sei dem Gemeinderat Baar insoweit zuzustimmen,\ndass das Bauvorhaben sehr wohl als zwei Einfamilienhäuser mit jeweils einer 2,5-Zimmer-\nEinliegerwohnung im Erdgeschoss verstanden werden dürfe. Bereits unter diesem Aspekt\nkönne somit nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben offensichtlich gegen die auf dem\nBaugrundstück lastende Dienstbarkeit (Baubeschränkung) verstosse.\n\n6.3 Die Bauherrschaft bestreitet, dass das Bauprojekt ein Vierfamilienhaus umfasse.\nDiese Behauptung der Beschwerdeführer sei unsubstantiiert und entspreche nicht den\nGegebenheiten. Die zwei geplanten Häuser seien objektiv betrachtet mangels\noberirdischen Zusammenbaus als getrennt voneinander zu qualifizieren. Mithin sei\nbestritten, dass die privatrechtliche Regelung in diesem Baubewilligungsverfahren von\nRelevanz sei. Entsprechend sei eine Prüfung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit in\ndiesem Verfahren nicht angezeigt.\n\n6.4 Die Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis, mit der festgestellt wird, dass der\nVerwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse, namentlich\nkeine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Im\nzugerischen Recht ist dieser Grundsatz in § 30d Abs. 1 aV PBG (seit 1. Januar 2019: § 54\nAbs. 1 V PBG) festgehalten. Gemäss dieser Bestimmung prüft die Baubehörde das\nBaugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie\nentscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. Die Überprüfung, ob privatrechtliche\nVorschriften oder Vereinbarungen zwischen Privaten eingehalten werden, obliegt den\n\nUrteil V 2019 73\n15\n\nZivilgerichten. Trotz der Ordnungsvorschrift von § 30d Abs. 1 aV PBG sind die\nVerwaltungsbehörden in gewissen Schranken aber befugt, zivilrechtliche Vorfragen\nselbständig zu entscheiden, nämlich dann wenn die Vorfrage leicht zu beantworten ist und\ndie Beurteilung ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Dabei ist jeweils zwischen dem Gebot\nder Rechtssicherheit und der Rechtseinheit sowie dem Gewaltenteilungsgrundsatz\nsorgfältig abzuwägen. Im Interesse einer klaren Kompetenzausscheidung zwischen den\nzuständigen Organen ist bei der Entscheidung von Vorfragen grundsätzlich Zurückhaltung\nzu üben. So darf etwa der Entscheid über den Inhalt einer Dienstbarkeit von der\nBaubewilligungsbehörde als Vorfrage nur dann getroffen werden, wenn dieser leicht\nfeststellbar ist und die Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages ein unzweifelhaftes\nResultat ergibt (Urteil BGer 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Setzt die\nBeurteilung der Vorfrage jedoch umfangreiche Beweismassnahmen voraus, so muss\ndarüber die formell zuständige Instanz entscheiden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S.\n339).\n\n6.5 Unbestritten ist, dass es sich bei der auf dem GS E.________ lastenden\nBaubeschränkung um eine privatrechtliche Baubeschränkung handelt. Diese Dienstbarkeit\nkann folglich nicht als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung qualifiziert werden. Die\nVorinstanzen haben daher grundsätzlich zu Recht die entsprechende Vorfrage nicht näher\ngeprüft. Die Beschwerdeführer scheinen aber dennoch in der Baubeschränkung eine\nbaupolizeiliche Relevanz zu erkennen, weil ihrer Meinung nach die Bauparzelle massiv\nüber dem Zulässigen überbaut werde, was offensichtlich der Baubeschränkung\nwiderspreche. Über diesen klaren Verstoss gegen die privatrechtliche Baubeschränkung\nhabe der Gemeinderat Baar nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht hinwegsehen\ndürfen.\n\nDieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es ist den Vorinstanzen und der Bauherrschaft\nzuzustimmen, dass die beiden Häuser äusserlich getrennt in Erscheinung treten. Es gibt\nkeinen oberirdischen Zusammenbau. Es handelt sich um zwei Einfamilienhäuser mit je\neiner 2,5-Zimmer-Einliegerwohnung. Gemäss § 29 Abs. 2 BO Baar dürfen sogar in der\nW2a neben Ein- und Doppeleinfamilienhäusern auch Zweifamilienhäuser mit\nEinliegerwohnung (max. 2,5 Zimmer pro Wohneinheit) erstellt werden. Für die hier\nmassgebende W2b gibt es diesbezüglich gar keine Einschränkungen. Es ist damit weder\nklar noch offenkundig, dass es sich vorliegend nicht um zwei Einfamilienhäuser handelt\nbzw. dass das Bauvorhaben der Baubeschränkung widerspricht. Der Gemeinderat Baar\nhat daher die Beschwerdeführer zu Recht an den Zivilrichter verwiesen.\n\nUrteil V 2019 73\n16\n\n7. Erschliessung\n\n"}