{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Artikel 23 des Strassenreglements Baar halte fest, dass ein\nAbstand von 4 m einzuhalten sei. Dieser Abstand werde im vorliegenden Bauvorhaben\ngemäss den Bauplänen eingehalten. Die rechtlichen Vorgaben seien somit nachweislich\nerfüllt.\n\n5.5 Gemäss § 44 der Bauordnung Baar (BO Baar) beträgt in der W2b der kleine\nGrenzabstand mindestens 4 m und der grosse Grenzabstand mindestens 8 m. Wird das\nAttikageschoss auf die Fassadenflucht oder näher als 1,20 m zur Fassade gestellt, so\nerhöht sich der minimale Grenzabstand um 1,50 m, sofern mehr als 2/3 der\nFassadenlänge erfasst wird (§ 54 Abs. 2 BO Baar). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des\nStrassenreglements der Gemeinde Baar müssen Gebäude bei Gemeinde- und\nPrivatstrassen einen Abstand von 4.0 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten, wie\nsie beim Endausbau vorgesehen sind, wenn Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien fehlen.\n\nDie Attikageschosse von Haus A und B kommen in Richtung Nordosten über die gesamte\nLänge auf der Fassadenflucht der darunter befindlichen Vollgeschosse zu liegen. Die\nGebäude müssten daher zur Parzelle der östlichen Stichstrasse Grundmatt bei einer\nAnwendung von § 54 Abs. 2 BO Baar grundsätzlich einen Abstand von 5,5 m (kleiner\nGrenzabstand plus 1,5 m) einhalten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug haben aber bereits mehrmals und unter Berufung auf Zaugg/Ludwig, a.a.O.,\nArt. 12 N. 15, sowie Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1052, festgestellt, dass der\nStrassenabstand regelmässig an die Stelle des Grenzabstands nach kommunaler Bauund Zonenordnung trete (Urteile Verwaltungsgericht V 2011 109 E. 8.2; V 2014 16 E. 4a;\nRRB vom 4. September 2012 i.S. B.W. E. 3b; RRB vom 21. Januar 2014 i.S. T.S. E. 3).\n\nUrteil V 2019 73\n13\n\nBeim RRB vom 21. Januar 2014 i.S. T.S. handelt es sich um denjenigen, den das\nVerwaltungsgericht mit Urteil V 2014 16 sowie das Bundesgericht mit Urteil 1C_505/2014\nbestätigten. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund, von der bisherigen Praxis\nabzuweichen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die BO Baar selbst auf den\nVorbehalt u.a. gemeindlicher Vorschriften, darunter u.a. das Strassenreglement, verweist\n(vgl. Anhang 4 BO Baar). Artikel 23 des Strassenreglements Baar hält fest, dass ein\nAbstand von 4 m einzuhalten ist. Paragraph 54 Abs. 2 BO Baar bezieht sich zudem\nausdrücklich nur auf den minimalen Grenzabstand und gerade nicht auf den\nStrassenabstand. Selbst wenn es sich bei § 54 Abs. 2 BO Baar um eine Spezialregelung\nzu § 44 BO Baar handeln sollte, kann aus dieser Bestimmung somit kein Vorrang\ngegenüber dem in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Strassenabstand abgeleitet\nwerden. Ebenfalls ist dem Regierungsrat zu folgen, dass im vorliegenden Fall keine\nGründe der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit gegen den Vorrang des\nStrassenabstands gegenüber den in der BO Baar festgelegten Grenzabständen sprechen.\nBei der Grundmatt handelt es sich um eine Stichstrasse, weshalb kein Durchgangsverkehr\nstattfindet und lediglich die Bewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren. Die\nAbstandsvorschriften sind damit eingehalten, und die Beschwerde erweist sich auch in\ndiesem Punkt als unbegründet.\n\n6. Dienstbarkeit (Baubeschränkung)\n\n6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, für das gesamte Baugebiet Grund\nbestehe eine Dienstbarkeit, wonach ausschliesslich Einfamilienhäuser gebaut werden\ndürften. Diese im Grundbuch eingetragene klar formulierte privatrechtliche\nBaubeschränkung sei baupolizeilich relevant. Die Bewilligungsbehörde dürfe nicht über\nklare Verstösse gegen privatrechtliche Baubeschränkungen hinwegsehen, insbesondere\nsofern und soweit diese im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht worden\nseien. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche relevanten Unterlagen im Rahmen der\nEinsprache wie auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereicht und die\nerforderlichen Ausführungen hierzu eingebracht. Zwar seien auch Einliegerwohnungen\ngestattet, wobei jedoch die geplanten Wohnungen das Ausmass und den Charakter einer\nEinliegerwohnung überschritten. Weiter komme hinzu, dass auf einer einzigen Bauparzelle\ngleich zwei Einfamilienhäuser erstellt würden, welche aufgrund deren Verbindung nicht\nmehr als zwei Bauten, sondern als ein Vierfamilienhaus wahrgenommen würden und zu\nqualifizieren seien. Die Bauparzelle werde somit massiv über dem Zulässigen überbaut,\nwas offensichtlich der Baubeschränkung widerspreche.\n\nUrteil V 2019 73\n14\n\n"}