{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der\nRegierungsrat habe in seinen Erwägungen festgestellt, dass gemäss Zuger Praxis ein\nStrassenabstand als lex specialis dem kleinen und grossen Grenzabstand vorgehe, soweit\ndie Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt oder die\nBauvorschriften etwas anderes vorschreiben würden. In der Zürcher Lehre werde\nfestgehalten, dass der Strassenabstand an die Stelle des Grenzabstands nach\nkommunaler Bau- und Zonenordnung trete, auch wenn diese (etwa in Form des grossen\nGrundabstands) einen grösseren Abstand vorschreibe. Sofern die Gemeinde in ihrer\nBauordnung keine davon abweichende Regelung treffe, entfalle der grosse Grenzabstand,\nwenn ein solcher gemäss Bauordnung frei wählbar sei oder definitionsgemäss gegenüber\nder Strasse anwendbar wäre. Der Strassen- bzw. Wegabstand gehe also den\nGrenzabständen vor und trete an deren Stelle. Der Mehrlängenzuschlag komme deshalb\nim vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung nehme auch\nunmissverständlich Bezug auf den Grenzabstand und nicht auf den Strassenabstand.\nDieser Beschluss des Regierungsrats sei durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_505/2014\nbestätigt worden. An der bisherigen Rechtsprechung des Regierungsrats bezüglich des\nVerhältnisses zwischen Grenzabstand und Strassenabstand sei weiterhin festzuhalten.\nSelbst wenn es sich bei § 54 Abs. 2 BO Baar um eine Spezialregelung zu § 44 BO Baar\nhandeln sollte, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf den minimalen Grenzabstand und\ngerade nicht auf den Strassenabstand. Aus dieser Bestimmung könne somit kein Vorrang\ngegenüber dem in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Strassenabstand abgeleitet\n\nUrteil V 2019 73\n11\n\nwerden. Vielmehr ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 des Gemeindlichen Strassenreglements,\ndass der kommunale Gesetzgeber die Privatstrassen gleich wie die Gemeindestrassen\nbehandeln wollte, indem gegenüber beiden ein Abstand von 4 m einzuhalten sei. Gehe\nsomit der Strassenabstand gegenüber einer Gemeindestrasse dem minimalen\nGrenzabstand mit Mehrlängenzuschlag vor, gelte dies auch für den Strassenabstand\ngegenüber einer Privatstrasse. Hinzu komme, dass es sich bei der Grundmatt immer noch\num eine Stichstrasse handle, weshalb kein Durchgangsverkehr stattfinde und lediglich die\nBewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren würden. Die Wohnhygiene und\ndie Verkehrssicherheit würden somit mit einem Strassenabstand von 4 m nicht\nbeeinträchtigt. Zudem könne den Bauplänen entnommen werden, dass das Bauvorhaben\nzur Grundmatt hin einen Strassenabstand von 4 m einhalte. Auch die auf den anderen\nFassadenseiten einzuhaltenden minimalen Grenzabstände würden toleriert. Den\nanwendbaren gesetzlichen Abstandsbestimmungen werde daher vollumfänglich\nentsprochen.\n\n5.3 Die Beschwerdeführer meinen, dass der Strassenabstand voranzustellen sei,\nfinde im Rahmen der Auslegung keine Stütze. Den Gemeinden sei es nämlich freigestellt,\ngegenüber den kantonalen Vorschriften einschränkende kommunale Regelungen\nfestzulegen. Sollte ausnahmsweise die einschränkende kommunale Regelung gegenüber\nder grosszügigeren kantonalen Regelung zurücktreten, müsste dies im Rahmen der\nkommunalen Regelung explizit festgehalten werden. Ansonsten sei der kommunalen\nRegelung, welche einschränkender sei, der Vorrang zu geben. Die \"Zuger Praxis\" sei\nsomit nicht rechtskonform und systemwidrig. Vielmehr müsse die kommunale\nGrenzabstandsregelung Vorrang haben, sofern und soweit sie gegenüber der kantonalen\nRegelung einschränkender sei. Auch hinsichtlich Sinn und Zweck des erhöhten\nGrenzabstandes im Sinne der Wohnhygiene, weil eben gerade durch das Stellen des\nAttikageschosses an die Fassade die optische Wirkung eines zusätzlichen Geschosses\nentstehe, rechtfertige sich die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht. Vielmehr\nsei der Vorinstanz zu widersprechen, dass aus § 54 Abs. 2 BO Baar kein Vorrang\ngegenüber dem in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Strassenabstand abgeleitet\nwerden könne. Eben gerade das Umgekehrte sei Tatsache, nämlich dass die\neinschränkendere kommunale Regelung vor die allgemeinere kantonale Regelung treten\nsolle. Denn bei der kantonalen Regelung betreffend Strassenabstand handle es sich um\neine Vorschrift, welche durch eine kommunale Regelung ohne Weiteres abgeändert und\ndadurch der Abstand erweitert werden könne. Nicht von Relevanz sei, dass es sich um\neine Stichstrasse ohne Durchgangsverkehr handle. Die Vorinstanz führe aus, dass\n\nUrteil V 2019 73\n12\n\nlediglich die Bewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren würden. Die\nWohnhygiene sei jedoch bei derart schmalen Strassen umso mehr zu berücksichtigen.\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Wohnhygiene sehr wohl stark beeinträchtigt\nund zu schützen.\n\n"}