{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dass das gewachsene Terrain in\nder südwestlichen Ecke deutlich tiefer als 443,32 m.ü.M. betragen haben müsse, zeige\nsich in der massiven Absenkung des Terrains gegenüber der westlichen Stichstrasse\nGrundmatt, wobei das Strassenniveau bereits deutlich unter 443,20 m.ü.M. zu liegen\nkomme. Dafür dass die Bauherrschaft die richtige Höhe ihrer Liegenschaft nachweisen\nkönne, reiche eine blosse Vermutung der Baubewilligungsbehörde und des\nRegierungsrats nicht aus.\n\n4.4 Unter Verweis auf die Erläuterungen des Regierungsrats bestreitet die\nBauherrschaft die Ausführungen der Beschwerdeführer. Mit der eingereichten\nProjektänderung werde die Höhenlage rechtskonform eingehalten. Die Ausführungen der\nBeschwerdeführer seien nicht substantiiert, legten sie doch keinen Beweis ins Recht\nbetreffend Höhenlage.\n\n4.5 Der Einschätzung des Regierungsrats betreffend gewachsenes Terrain ist\nzuzustimmen. Selbst die für die Bauherrschaft ungünstigere Höhenaufnahme, diejenige\naus dem Jahr 2000, zeigt auf, dass das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade\nauf GS E.________ nirgends tiefer als 443,20 m.ü.M. liegt. Mit dem Regierungsrat ist von\nder Richtigkeit der von der Geozug Ingenieure AG vorgenommenen Höhenaufnahmen\nauszugehen. Die Beschwerdeführer bringen denn auch nicht Substanzielles dagegen vor.\nSie verweisen einzig auf die ihrer Meinung nach massive Absenkung des Terrains\ngegenüber der westlichen Stichstrasse Grundmatt, wobei das Strassenniveau bereits\n\nUrteil V 2019 73\n9\n\ndeutlich unter 443,20 zu liegen komme. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Geozug\nIngenieure AG im Jahr 2000 am westlichen Rand der westlichen Stichstrasse Grundmatt\nim Bereich der südwestlichen Ecke des GS E.________ eine Höhe von 443,19 m.ü.M.\ngemessen hatte, mithin nur 1 cm unter 443,20. Die südwestliche Ecke des südlichen\nGebäudes befindet sich aber einige Meter von der westlichen Stichstrasse Grundmatt\nentfernt, ungefähr in dem Bereich, in welchem die Geozug Ingenieure AG im Jahr 2000\neine Höhe des gewachsenen Terrains von 443,32 m.ü.M. gemessen haben. Liegt nun die\nStrasse auf 443,19 m.ü.M. und befindet sich die südwestliche Ecke des südlichen\nGebäudes einige Meter davon entfernt in leicht ansteigendem Gelände, ist ohne weiteres\ndavon auszugehen, dass dort das Terrain eine Höhe von mindestens 443,20 m.ü.M.\naufweist. Auch dies zeigt deutlich auf, dass das gewachsene Terrain längs der\nGebäudefassade auf GS E.________ nirgends tiefer als 443,20 m.ü.M. liegt. Der\nRegierungsrat hat somit kein Recht verletzt, wenn er festgestellt hat, dass im vorliegenden\nFall kein Verstoss gegen § 14 Abs. 1 aV PBG vorliegt.\n\n5. Grenzabstand\n\n5.1 Die Beschwerdeführer leiten aus § 54 Abs. 2 BO Baar und der Tatsache, dass das\nAttikageschoss von Haus A und Haus B in Richtung Nordosten über die gesamte Länge\nauf die Fassadenflucht der darunter befindlichen Vollgeschosse zu liegen komme, dort\njedoch der Abstand zur Parzellengrenze nur 4 m betrage, eine Verletzung der\nGrenzabstandsvorschriften ab.\n\n5.2 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 9. Juli 2019 darauf hin, er habe\nsich bereits im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens, bei welchem es ebenfalls\num ein Bauvorhaben an der Grundmatt gegangen sei, zum Verhältnis zwischen\nGrenzabstand und Strassenabstand geäussert. Er habe damals Folgendes festgehalten\n(RRB vom 4. September 2012, in Sachen B.W., E. 3b):\n\n\"Die Grundmatt ist im gemeindlichen Strassenreglement nicht unter den öffentlichen\nStrassen aufgeführt (Anhang 1 des Gemeindlichen Strassenreglements vom 19. Juni\n2007). Die Strasse Grundmatt gilt deshalb als Privatstrasse. Fehlen Bau-, Strassen- oder\nTrottoirlinien, müssen Gebäude bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von\n4.0 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten, wie sie beim Endausbau vorgesehen\nsind (Art. 23 Abs. 1 des Gemeindlichen Strassenreglements). Von der Strasse Grundmatt\nist somit ein Strassenabstand von 4 Metern einzuhalten. In südwestlicher Richtung von\n\nUrteil V 2019 73\n10\n\nHaus A ist nun aber auch der grosse Grenzabstand des Hauses A massgebend. Dieser\nbezweckt, im Vergleich zum kleinen Grenzabstand, die Bewohner eines Hauses in der\nHauptwohnrichtung zusätzlich zu schützen, mithin geht es um die Wohnhygiene. Ein\nStrassenabstand geht aber als lex specialis dem kleinen und dem grossen Grenzabstand\nvor, soweit die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden\noder die Bauvorschriften nicht etwas anderes bestimmen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.,\nS. 825). Da im vorliegenden Fall keine solche andere Regelung besteht, geht der\nStrassenabstand als lex specialis den Grenzabständen vor. Zudem handelt es sich bei der\nGrundmatt um eine Stichstrasse, sodass kein Verkehr daran vorbeiführen wird, sondern\nlediglich die zukünftigen Bewohner und deren Besucher bis zum Baugrundstück zufahren\nwerden. Die Wohnhygiene und die Verkehrssicherheit stehen damit nicht in Frage.\"\n\n"}