{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es ist nicht zu sehen, auf welche Weise öffentliche Interessen oder\ndie Interessen der Beschwerdeführer tangiert werden könnten. Insbesondere die\nTiefersetzung der Gebäude und die Reduktion des Neigungswinkels der Solaranlage\nbewirken sogar eine Verbesserung der Situation. Dem Regierungsrat kann nicht\nvorgeworfen werden, er habe zu Unrecht festgestellt, dass von einer Auflage und\nPublikation der revidierten Pläne abgesehen werden konnte.\n\n4. Gewachsenes Terrain\n\n4.1 Gemäss § 14 Abs. 1 aV PBG liegt der Fussboden des Erdgeschosses entweder\nhöchstens 1,2 m über dem tiefsten oder 0,3 m über dem höchsten Punkt des\ngewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade. Liegt der Fussboden des\nErdgeschosses höher als 3 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains längs\nder Gebäudefassade, zählt das Erdgeschoss als zwei Geschosse. Die Definition des\ngewachsenen Terrains findet sich in § 4c aV PBG. Gemäss dieser Bestimmung entspricht\ndas gewachsene Terrain dem natürlichen Verlauf des Bodens. Kleine\nGeländeunebenheiten innerhalb der Gebäudefassade werden vernachlässigt.\nVeränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15\n\nUrteil V 2019 73\n7\n\nJahre zurückliegen oder geringfügig sind (Abs. 2). Als gewachsener Boden gilt\ngrundsätzlich der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Terrainverlauf. Dabei wird\nnicht nach den Umständen gefragt, wie der gewachsene Boden entstanden ist. Der\ngewachsene Boden ist schlichtweg ein Faktum, von dem auszugeben ist und wird mithilfe\nvon bestehenden Höhenkurvenplänen und Terrainkoten bestimmt\n(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1159 ff.\nmit Verweis auf Huber Felix, Der gewachsene Boden, in: PBG aktuell, 4/2002 S. 5 ff.).\n\n4.2 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss darauf hin, die Bauherrschaft habe\nwährend des Verfahrens geänderte Pläne nachgereicht, aus welchen zusammen mit den\neingereichten Höhenlinienplänen ersichtlich sei, dass § 14 aV PBG sowohl unter Annahme\ndes Terrains aus dem Jahr 2000 als auch unter Annahme des aktuellen Terrains\neingehalten werde. Der auf der Kote 444,40 m.ü.M. liegende Erdgeschossfussboden eines\njeden Gebäudes liege so oder so weniger als 1,20 m über dem tiefsten Punkt des\nmassgeblichen Terrains entlang der Gebäudefassade. Denn der tiefste Punkt entlang der\nGebäudefassade sei sowohl gemäss Höhenlinienplan 2000 als auch gemäss aktuellem\nHöhenlinienplan nirgends tiefer als 443,20 m.ü.M. Es lägen zwei Situationspläne für die\nBauparzelle vor. Der mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegte Höhenaufnahmeplan vom\n4. Mai 2017 gebe das heute bestehende Terrain wieder. Demgegenüber weise der vom\nGemeinderat Baar per E-Mail eingeholte Höhenaufnahmeplan vom 5. März 2018 das\ngewachsene Terrain aus, wie es mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zuge des Baus der 1.\nEtappe der Stichstrasse Grundmatt im Jahr 2000 auf dem Baugrundstück bestanden\nhabe. Die Höhenaufnahmen seien in beiden Fällen von der Geozug Ingenieure AG\nvorgenommen worden, sodass von deren Richtigkeit ausgegangen werden dürfe, zumal\ndieses Ingenieurbüro die Funktion des Nachführungsgeometers in allen Zuger Gemeinden\ninnehabe. Für das GS E.________ könne gestützt auf beide Pläne festgestellt werden,\ndass sich der höchste Punkt des heute bestehenden bzw. des gewachsenen Terrains in\nder nordöstlichen Ecke befinde, während sich der tiefste Punkt in der südwestlichen Ecke\ndes Grundstücks befinde. Das Terrain auf GS E.________ falle daher von Nordosten nach\nSüdwesten hin um wenige 10 cm und damit nur leicht ab. Vergleiche man zudem die\nbeiden Höhenaufnahmepläne, zeige sich weiter, dass das gewachsene Terrain im Jahr\n2000 im Vergleich zum aktuellen Terrainverlauf doch merklich tiefer gelegen habe. Dabei\nwerde im südwestlichen Grundstücksteil der tiefste Punkt des gewachsenen Terrains mit\neiner Kote von 443,32 m.ü.M. angegeben. Aufgrund der unbestrittenen Höhenaufnahmen\nfür das Jahr 2000 sowie des damals vorhandenen, lediglich leicht abfallenden\nTerrainverlaufs von Nordosten nach Südwesten hin könne als erstellt erachtet werden,\n\nUrteil V 2019 73\n8\n\ndass das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade nirgends tiefer als 443,20\nm.ü.M. liege. Damit stehe zugleich fest, dass bei einem gemäss den revidierten\nBauplänen auf einer Kote von 444,40 m.ü.M. vorgesehene Erdgeschossfussboden die\ngesetzlichen Vorgaben gemäss § 14 Abs. 1 aV PBG offensichtlich eingehalten würden.\nDer Fussboden des Erdgeschosses liege mit anderen Worten an keiner Stelle höher als\n1,20 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains entlang der Gebäudefassade.\nDie Höhenlage des Erdgeschosses sei somit korrekt eingemessen und es liege kein\nVerstoss gegen § 14 Abs. 1 aV PBG vor.\n\n"}