{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Übergangsrechtlich gelangt daher die\nBestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung\nfindet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3. Neue öffentliche Auflage\n\n3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei eine Projektänderung vorgenommen\nworden, welche bewirkt habe, dass die geplante Baute, somit das Erdgeschoss wie auch\ndie Dachkante, um 20 cm tiefer gelegt worden sei. Die Bauherrschaft habe daraufhin die\nBauprofile anpassen resp. anpassen müssen. Dadurch werde bereits deutlich, dass sich\ndas gesamte Erscheinungsbild ändere. Eine Reduktion in der Höhe um 20 cm sei\nwesentlich. Eine solche Tieferlegung einer gesamten Baute in den Boden habe auch auf\ndas Erscheinungsbild erhebliche Auswirkungen. Dadurch bleibe das Bauvorhaben in\nseinen Grundzügen nicht mehr gleich. Durch die Tiefersetzung beider Wohnhäuser um 20\ncm hätten sich die äusseren Masse erheblich verändert, was sich unter anderem auch bei\n\nUrteil V 2019 73\n5\n\nder Einfahrt zur Tiefgarage zeige. Das Projekt hätte daher nochmals öffentlich aufgelegt\nwerden müssen.\n\n3.2 In seinem Beschluss vom 9. Juli 2019 führt der Regierungsrat aus, während\nlaufendem Baubewilligungsverfahren habe die Bauherrin das Bauvorhaben insoweit\nabgeändert, als der Erdgeschossfussboden und somit auch die Oberkante des Dachrands\num 20 cm herabgesetzt worden seien. Als Folge davon hätten auch die\nTiefgarageneinfahrt und die Umgebungsgestaltung leicht angepasst werden müssen. So\nseien bei der Tiefgarageneinfahrt, abgesehen von den Höhenkoten, der Rillenbelag zu\nGunsten des Asphalts um 1 m zurückgenommen und die Treppe vom Swimmingpool in\nden Gartenbereich minimal verlängert worden. Ebenso sei der Neigungswinkel der auf\ndem Flachdach geplanten Solaranlagen von ursprünglich 45° auf 30° reduziert worden.\nHalte man sich diese Projektüberarbeitungen vor Augen, sei nicht nachvollziehbar,\ninwiefern damit das Bauvorhaben eine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner\nHauptmerkmale erfahren haben solle. Die Anpassungen beträfen weder die Erschliessung\ndes Baugrundstücks, den Standort der geplanten Bauten, die Geschosszahl, die\nGeschosseinteilung noch die Zweckbestimmung. In Bezug auf die äusseren Masse sei\nebenfalls alles beim Alten geblieben, jedoch seien die beiden Wohnhäuser als Ganzes um\n20 cm tiefer gesetzt worden. Auch darin liege keine grundlegende Änderung des\nBauvorhabens. Sowohl die Tiefersetzung der Gebäude als auch die Reduktion des\nNeigungswinkels der Solaranlagen tangierten objektiv betrachtet keine öffentlichen oder\nnachbarlichen Interessen. Vielmehr bewirkten sie eine Verbesserung der Situation. Die\numstrittenen Projektanpassungen erwiesen sich als minimal bzw. als untergeordnet, womit\ndas Bauvorhaben in seinen Grundzügen als gewahrt gelte. Die Vorinstanz habe folglich\nkein Recht verletzt, wenn sie vorliegend von einer Auflage und Publikation der revidierten\nPläne abgesehen habe.\n\n3.3 Die Bauherrschaft liess in ihrer Vernehmlassung ausführen, die\nProjektänderungen seien von keiner Relevanz für das äussere Erscheinungsbild. Die\nProjektanpassungen seien unwesentlich, sie berührten keine öffentlichen oder\nnachbarrechtlichen Interessen und sie hätten keine wesentliche Änderung der\nHauptmerkmale zur Folge. Die Projektänderungen seien marginal. Die Beschwerdeführer\nvermöchten nicht aufzuzeigen, inwiefern die Projektanpassungen auf das\nErscheinungsbild erhebliche Auswirkungen haben sollten. Das Bauvorhaben bleibe in\nseinen Grundzügen gleich. Zu Recht gingen die Behörden davon aus, dass das Projekt\nnicht mehr öffentlich aufzulegen sei.\n\nUrteil V 2019 73\n6\n\n3.4 Nach herrschender Praxis bedarf eine Projektänderung, bei welcher das\nBauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt, keines neuen Gesuchs. Ein\nBauvorhaben gilt als in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie\nErschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder\nZweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer\nÄnderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt\nveränderte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie\nbeträchtlich ist, bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung (vgl.\nZaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, 2013, Art.\n32–32d N. 12a).\n\n"}