{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 73\n2\n\nA. Mit Entscheid vom 11. Juli 2018 erteilte der Gemeinderat Baar dem C.________,\nunter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei\nidentischen Einfamilienhäusern mit Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. E.________\n(nachfolgend: GS E.________) an der Grundmatt in Baar. Das Baugrundstück liegt in der\nWohnzone 2b (W2b) sowie im Gewässerschutzbereich AU. Gleichentags wies der\nGemeinderat Baar zwei gegen das beantragte Bauvorhaben eingereichte Einsprachen,\ndarunter diejenige von A.________ ab. Die von A.________ und den übrigen\nEinsprechern eingereichten Verwaltungsbeschwerden wies der Regierungsrat des\nKantons Zug mit Beschluss vom 9. Juli 2019 ab, nachdem am 31. Oktober 2018 ein\nAugenschein durchgeführt worden war.\n\nB. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 9. Juli 2019 liessen A.________ am 13.\nAugust 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren\nstellen:\n\n\"1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 9. Juli 2019 betreffend die Beschwerde\nvon A.________ gegen den Gemeinderat Baar betreffend Baubewilligung für das\nC.________ sei aufzuheben;\n\n2. Die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 8464 auf GS-Nr. E.________\nbetreffend zwei Einfamilienhäuser mit Einstellhalle sei nicht zu erteilen;\n\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Zug zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen;\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\"\n\nAuf die Beschwerdebegründung ist in den Erwägungen einzugehen.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– bezahlten die\nBeschwerdeführer fristgerecht.\n\nD. Am 6. September 2019 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag\ndes Regierungsrats des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei\n\nUrteil V 2019 73\n3\n\nabzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Baudirektion auf die Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2019.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 beantragte der Gemeinderat Baar,\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdeführer.\n\nF. Am 3. Oktober 2019 liess das C.________ (nachfolgend: Bauherrschaft)\nbeantragen, es seien die Anträge der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen; alles\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nG. Am 15. November 2019 liessen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nreplizieren.\n\nH. Am 25. November 2019 liess die Bauherrschaft eine Duplik einreichen.\n\nI. Am 4. Dezember 2019 teilte die Abteilung Planung / Bau der Gemeinde Baar dem\nVerwaltungsgericht mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.\n\nJ. Am 18. Dezember 2019 teilte die Baudirektion dem Gericht mit, dass auf die\nEinreichung einer Duplik verzichtet werde.\n\nK. Weitere Eingaben erfolgten keine mehr. Auf die Ausführungen in den einzelnen\nRechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nBeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen\n\nUrteil V 2019 73\n4\n\ngemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbare Nachbarn des GS\nE.________ sind sie vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges\nInteresse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die\nBeschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG\ngegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n"}