8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, welche auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 28 Abs. 2 VRG). Urteil V 2019 55 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.