Die Beschwerdeführerin kann ihrer Geschäftstätigkeit auch mit LU-Kontrollschildern uneingeschränkt nachgehen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 hat das Strassenverkehrsamt Zug somit zu Recht den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG I.________ entzogen. Mithin erweist sich die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) – als unbegründet und muss abgewiesen werden.