__ LU ab (vgl. Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Das Fahrzeug erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im Kanton Zug nicht (mehr), weswegen es gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SVG zu exmatrikulieren und im tatsächlichen Standortkanton, d.h. im Kanton Luzern, anzumelden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wechsel von Zuger zu Luzerner Kontrollschildern ihrer Geschäftstätigkeit schädigen sollte. Die Beschwerdeführerin kann ihrer Geschäftstätigkeit auch mit LU-Kontrollschildern uneingeschränkt nachgehen.