und diejenigen von P.________, W.________, X.________ und der Fahrerinnen der Geschäftsfahrzeuge vermöchten zur Klärung der Rechtsfragen keine zusätzlichen relevanten Sachverhaltselemente beizutragen. Die Durchführung von weiteren Beweiserhebungen bzw. Zeugenbefragungen würde folglich nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen und hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist den genannten Beweisanträgen in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben.