Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Zu klären war im vorliegenden Verfahren einzig, ob der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort in B.________ oder in L.________ LU hat bzw. ob das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im Kanton Zug nach wie vor erfüllt oder nicht.