6. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung folgender Personen als Zeugen: U.________ und V.________ (Nachbarn des Ehepaars E.), P.________ (Luzerner Polizei) und die Fahrerinnen der Geschäftsfahrzeuge. Des Weiteren wirft sie die Frage auf, weshalb das Strassenverkehrsamt nicht W.________ (Zuger Kantonspolizei) und X.________ (Amt für Wirtschaft und Arbeit) kontaktiert habe.