ihren Zweck nur erfüllen, wenn diese unangemeldet erfolgten, sodass eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das Strassenverkehrsamt Zug fordere einen Parkplatz als Immatrikulationsvoraussetzung, wie sich seinem "Merkblatt zur Immatrikulation von Firmenfahrzeugen mit c/o Adressen" entnehmen lasse. Eine solche Voraussetzung lasse sich jedoch weder dem anwendbaren Bundes- bzw. kantonalen Recht noch der Rechtsprechung und Lehre entnehmen.