Schliesslich hat der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private grundsätzlich Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Beweiserhebungen, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie unangemeldet erfolgen. In derartigen Fällen ist der Gehörsanspruch gewahrt, wenn nachträglich das festgehaltene Beweisergebnis zur Stellungnahme unterbreitet wird (vgl. BGE 104 Ia 69 E. 3b). Im vorliegenden Fall konnten die Kontrollen der Luzerner Polizei Urteil V 2019 55 21