Für den Standort eines Fahrzeugs ist entscheidend, wo es "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" abgestellt wird. Wie bereits dargelegt, ist damit der Ort gemeint, wo das Fahrzeug tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abgestellt wird (vgl. dazu E. 2 vorstehend). Eine Einschränkung der Zulässigkeit polizeilicher Kontrollen auf den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr lässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin – aus Art. 77 Abs. 1 VZV nicht ableiten. Schliesslich hat der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private grundsätzlich Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen.