Nachdem die erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen nicht ausgereicht hatten, wurden polizeiliche Ermittlungen notwendig. Da die Beschwerdeführerin diese Kontrollen durch ihr Verhalten selbst ausgelöst hat, ist ihrer Argumentation, wonach diese Kontrollen nicht rechtmässig erfolgt seien bzw. übermässig in die Privatsphäre des Ehepaars E. eingegriffen hätten, zu widersprechen. Für den Standort eines Fahrzeugs ist entscheidend, wo es "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" abgestellt wird.