Den Akten ist zu entnehmen, dass die Luzerner Polizei die von der Beschwerdeführerin gerügten Kontrollen erst durchgeführt hat, nachdem M.E. ihr gegenüber bei der Kontrolle am 31. Oktober 2018 angegeben hatte, das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ "eigentlich immer" in L.________ über Nacht abzustellen. Des Weiteren ersuchte das Zuger Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin wiederholt um die Erteilung konkreter Auskünfte betreffend den Standort des Fahrzeugs bei Nacht bzw. bei Nichtgebrauch. Nachdem die erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen nicht ausgereicht hatten, wurden polizeiliche Ermittlungen notwendig.