5.1.2 Betreffend die Kontrollen der Luzerner Polizei in der Einstellhalle und auf den öffentlichen Strassen in der Umgebung des Wohnsitzes des Ehepaars E. macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien rechtswidrig und verletzten die Privatsphäre des Ehepaars E. massiv. Ausserdem hätten die polizeilichen Kontrollen zur Ermittlung des nächtlichen Standorts des Fahrzeugs bei Nichtgebrauch gemäss Art. 77 Abs. 1 VZV – wenn überhaupt – nur im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr – also nachts – durchgeführt werden dürfen.