dass das Strassenverkehrsamt nicht danach gefragt hat, wo sich die Fahrzeuge während ihrer Einsätze aufhalten. Es ging vielmehr um den Standort bei Nichtgebrauch bzw. "nach Gebrauch". Es trifft somit nicht zu, dass sich das Strassenverkehrsamt für konkrete Details der Dienstleistungserbringung der Beschwerdeführerin interessiert hat.