Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass das Strassenverkehrsamt sie nach dem tatsächlichen Standort der Fahrzeuge gemäss Art. 77 VZV gefragt hat (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. Dezember 2018, 2. Abschnitt, BG-act. 11). Nach Art. 77 Abs. 1 VZV gilt als Standort der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Bereits der Wortlaut dieses Verordnungsartikels verdeutlicht, Urteil V 2019 55 20