5.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, das Strassenverkehrsamt habe sich für konkrete Details ihrer Dienstleistungserbringung (genaue nächtliche Aufenthaltsorte der Fahrzeuge während ihrer Einsätze) interessiert, was zu weit gehe und für die Frage der Standortermittlung ihrer Geschäftsfahrzeuge ohnehin nicht von Belang sei.