4.4 Diese Würdigung wird bestätigt durch die Parkplatzsituation der Beschwerdeführerin an ihrem Geschäftssitz an der C.________-str. in B.________, wo sie – bei drei Geschäftsautos – lediglich das Vorhandensein eines privaten Parkplatzes nachweisen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass für eine Immatrikulation kein Parkplatz nachgewiesen werden muss. Aber darauf kommt es ohnehin nicht an, da ja gemäss der angefochtenen Verfügung nur eines von drei Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin neu im Kanton Luzern immatrikuliert werden muss. Zwei bleiben weiterhin im Kanton Zug immatrikuliert, wo auch immer diese parkiert werden.