Fahrzeug zwar auf den Geschäftsinhaber eingetragen ist und dieser auch Eigentümer ist, wenn es dem Angestellten aber ohne jede Einschränkung auch für private Fahrten überlassen wird, ungeachtet der Tatsache, dass der Geschäftsherr die Unterhaltskosten trägt (Giger, a.a.O. N 25). Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat als Halter im Sinne des Gesetzes. Da er im Kanton Luzern wohnt, ist das Geschäftsfahrzeug auch dort zu immatrikulieren.