4.3 In Ergänzung und Bestätigung dieser Schlussfolgerung ist auch nach dem Halterbegriff gemäss der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG (Haftpflicht) vorliegend klar nicht das Geschäft als Halter des Fahrzeugs anzusehen, sondern der Geschäftsführer und einzige Verwaltungsrat, der hier offensichtlich die umfassende Betriebsverantwortlichkeit für das Fahrzeug hat. So ist gemäss Giger Halter, wer die "Verantwortlichkeit für das Betriebsschicksal" bzw. die "umfassende Betriebsverantwortlichkeit" trägt (vgl. Hans Giger, OFK-SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 58 N 25 ff., 32, 39; vgl. auch Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1988, N 865).