Dies kann hier sicher verneint werden. Entscheidend ist im Wesentlichen, dass ein Fahrzeug dort seinen Standort hat, wo es sich ausser Gebrauch befindet (vgl. Entscheid des EJPD vom 2. März 1976, E. 2; vgl. E. 2 vorstehend). Es ist somit nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als Halter des Fahrzeuges zu betrachten (vgl. Ziffer 4 lit a der Richtlinien EJPD). Im Lichte dieser Ausführungen hat der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort nicht in B.________, sondern vielmehr in L.________ LU.