Angesichts dieser Art der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ ist dessen Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der geschäftsführende Verwaltungsrat D.E. bzw. seine Ehefrau M.E. das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringen, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkanton. Gemäss den Richtlinien EJPD hätte das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort nur dann in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt (B.________), wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz untergebracht wird. Dies kann hier sicher verneint werden.