LU für die Nacht untergebracht. Da das Geschäftsauto mit den Kontrollschildern ZG I.________ nach erfolgtem Gebrauch für den geschäftlichen (und privaten) Einsatz durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Gattin in der freien Zeit – sei dies Tag oder Nacht – nachgewiesenermassen in der Regel in L.________ LU steht, hat es von daher klar zu L.________ LU die nächste Beziehung, wie die Beobachtungen der Luzerner Polizei und die Aussage von M.E. klar beweisen. Angesichts dieser Art der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.