__ LU bzw. im Ort oder in der näheren Umgebung lokalisiert worden. Die Darlegung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug habe jeweils nicht über Nacht dort gestanden, wirkt daher wenig glaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Ermittlungen der Luzerner Polizei die Aussage von M.E. bestätigen, wonach das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern Urteil V 2019 55 18