Die polizeilichen Beobachtungen stellten nämlich ihrer Ansicht nach lediglich Momentaufnahmen dar, welche lediglich die konkreten Zeitpunkte nachzuweisen vermöchten, in denen das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ dort habe lokalisiert werden können. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich die Aussage von M.E. entgegen zu halten, wonach sie die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ sei und dieses "eigentlich immer" nachtsüber in L.________ LU abstelle (vgl. Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018).