4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Ermittlungsberichte der Luzerner Polizei den Nachweis erbringen würden, dass das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ jeweils "über Nacht", also über einen mehrstündigen Zeitraum, am lokalisierten Ort abgestellt gewesen sei. Die polizeilichen Beobachtungen stellten nämlich ihrer Ansicht nach lediglich Momentaufnahmen dar, welche lediglich die konkreten Zeitpunkte nachzuweisen vermöchten, in denen das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ dort habe lokalisiert werden können.