4.2 Gestützt darauf ist Folgendes festzustellen: 4.2.1 Nach eigenen Angaben verwendet das Ehepaar E. die drei Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin auch privat und zwar abwechselnd bzw. je eines in einer "permanenten Rotation". Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit hielt die Luzerner Polizei am 31. Oktober 2018 M.E., die Ehefrau von D.E., im Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ an. Sie führte gegenüber der Polizei aus, die häufigste Lenkerin dieses Fahrzeugs zu sein und es nachtsüber "eigentlich immer" in L.________ Urteil V 2019 55 17