Das Ehepaar E. nütze alle drei Geschäftsfahrzeuge auch privat und zwar je eines in einer "permanenten Rotation". Da das Ehepaar E. nicht stets dasselbe Fahrzeug benutze, könne nicht gesagt werden, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ jeweils "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" in L.________ LU abgestellt werde. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über drei Geschäftsfahrzeuge (Kontrollschilder ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________) und an ihrem Geschäftssitz an der C.________-str. in B.________ lediglich über einen Parkplatz.