Zu klären ist, ob das fragliche Fahrzeug "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" (Art. 77 Abs. 1 VZV) bzw. tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch am Wohnort des Ehepaars E. in L.________ LU oder am Sitz der Beschwerdeführerin in B.________ abgestellt wird. Artikel 77 Abs. 1 VZV muss im konkreten Fall des Geschäftsfahrzeugs ZG I.________ im Sinne der Richtlinien EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969 ausgelegt werden, wonach es im Wesentlichen nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeugs als vielmehr darauf ankommt, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat (vgl. E. 2 vorstehend).