In einer ähnlichen Konstellation bestätigte das Verwaltungsgericht die Korrektheit eines solchen Vorgehens des Strassenverkehrsamts Zug (vgl. Urteil V 2012 64 vom 25. September 2012). Es bleibt mithin festzuhalten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug zu bejahen ist, um darüber zu entscheiden, ob der J.________ mit der Stammnummer N.________ nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, um im Kanton Zug mit den Kontrollschildern ZG I.________ immatrikuliert zu bleiben. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.