Nachdem das Strassenverkehrsamt Zug von der Luzerner Polizei den Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018 erhalten hatte und von der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 in dieser Angelegenheit angeschrieben worden war, erscheint es somit als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass es sich für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Immatrikulation der Kontrollschilder ZG I.________ gemäss der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) als örtlich zuständig erachtete. In einer ähnlichen Konstellation bestätigte das Verwaltungsgericht die Korrektheit eines solchen Vorgehens des Strassenverkehrsamts Zug (vgl. Urteil V 2012 64 vom 25. September 2012).