"Geschäftsfahrzeug" im Sinne von Art. 78 Abs. 2 VZV auszugehen. Diese Zweifelsfälle hat gemäss dem Verordnungswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung offensichtlich der bisherige Standortkanton, d.h. der Kanton Zug, abzuklären. Es geht hier nämlich um Abklärungen, die über die Frage eines allfälligen neuen Fahrzeugstandorts hinaus die Arbeitgeberin im Standortkanton betreffen und einschliessen müssen, wofür angesichts des Sitzes der Beschwerdeführerin in B.________ klar das Strassenverkehrsamt Zug besser als das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern geeignet ist.