So gilt der Wohnsitz des Halters in den in Art. 77 Abs. 2 lit. a bis c VZV aufgezählten Sachverhalten als Standort des Fahrzeugs. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ um ein Geschäftsfahrzeug. Die Bestimmung von Art. 78 Abs. 2 VZV betreffend Geschäftsfahrzeuge ist unabhängig von einem Anstellungsverhältnis erst recht auf die Verwendung durch einen Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat anzuwenden. Da vorliegend umstritten ist, ob sich sein Standort in B.________ (Sitz der Beschwerdeführerin) oder in L.____