3.2.3 Nach Art. 11 Abs. 3 SVG ist tatsächlich im Regelfall der neue Standortkanton für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zuständig. Vorliegend ist aber Art. 78 Abs. 2 VZV zu beachten. Nach dieser Bestimmung klärt die kantonale Behörde in Zweifelsfällen die Haltereigenschaft ab, namentlich (…) bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bei der Haltereigenschaft handelt es sich um ein wichtiges Indiz bzw. unter Umständen sogar um das entscheidende Kriterium bei der sich in casu stellenden Rechtsfrage nach dem Fahrzeugstandort. So gilt der Wohnsitz des Halters in den in Art. 77 Abs. 2 lit.