Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, sollte ihr Fahrzeug tatsächlich – wie vom Strassenverkehrsamt behauptet – Nacht für Nacht in L.________ LU abgestellt werden, wäre daher der Kanton Luzern als (neuer) Standortkanton und nicht mehr der Kanton Zug für die Entziehung der Kontrollschilder zuständig.