3.2.2 Zur Begründung der von ihr bestrittenen örtlichen Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ verweist die Beschwerdeführerin auf das "unveröffentlichte Urteil vom 21. April 1999 i.S. L., E. 2c", wonach Fahrzeugausweise und Kontrollschilder eines Kantons, der nicht (mehr) Standortkanton sei, durch die Behörden des neuen Standortkantons entzogen werden müssten. Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, sollte ihr Fahrzeug tatsächlich – wie vom Strassenverkehrsamt behauptet – Nacht für Nacht in L._____