nicht oder nicht mehr bestehen. Verwaltungsrechtlich handelt es sich um einen Entzug oder um einen Widerruf einer Bewilligung bzw. einer Dauerverfügung (Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 1 und N 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Strassenverkehrsamt Zug verwehrt sein sollte, eine eigene einmal erteilte Bewilligung wieder zu entziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Immatrikulation eines Fahrzeugs (nicht mehr) gegeben sind. Artikel 22 Abs. 1 SVG geht – zumindest grundsätzlich – davon aus, dass ein und dieselbe Verwaltungsbehörde, nämlich diejenige des Standortkantons, die Ausweise für Fahrzeuge erteilt und entzieht.