Dies hat auch das Strasssenverkehrsamt erkannt und sich bei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 (act. 12) für sein Versehen entschuldigt und mitgeteilt, es habe den Debitorenprozess bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids sistiert. Diesbezüglich erübrigen sich in diesem Verfahren weitere Ausführungen. 3.2 In örtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________.