Nach § 66 Abs. 1 VRG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheids angeordnet hat. Da das Strassenverkehrsamt Zug keinen sofortigen Vollzug angeordnet hat, missachtete seine Mahnung mit Mahngebühr vom 12. August 2019 die Suspensivwirkung der bereits am Verwaltungsgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dies hat auch das Strasssenverkehrsamt erkannt und sich bei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 (act. 12) für sein Versehen entschuldigt und mitgeteilt, es habe den Debitorenprozess bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids sistiert.