Weiter rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, das Strassenverkehrsamt habe sie mit der "2. Mahnung/Verfügung" vom 12. August 2019 (BF-act. 25) in Missachtung des Suspensiveffekts der von ihr erhobenen Beschwerde ermahnt, die Kosten der angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2019 sowie eine Mahngebühr bis zum 22. August 2019 zu begleichen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Nach § 66 Abs. 1 VRG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheids angeordnet hat.