3.1 Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ist zu erwähnen, dass das Strassenverkehrsamt seine Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ am 4. Dezember 2019 – und somit während des hängigen Verfahrens – aufgehoben hat. Als Anfechtungsgegenstand verbleibt im vorliegenden Verfahren daher die Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ richtet, ist sie gegenstandslos geworden.