Geschäft als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Wird dem Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur freien Verfügung überlassen, so dass er es dauernd, auch über die Wochenenden, verwenden kann, so ist der Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der Angestellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkanton. In diesem Fall ist nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als Halter des Fahrzeuges zu betrachten. 3. Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der Beschwerdeführerin die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder Urteil V 2019 55 9