Nach diesen Richtlinien gilt als Standort "der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des Halters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die Nacht untergebracht wird" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514). Es kommt dabei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr darauf an, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Geschäftsfahrzeuge haben ihren Standort in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt, wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz untergebracht wird. In diesem Fall ist eine Standortverlegung nicht anzunehmen und das